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IPRax-Heft 2015,2

Neueste Informationen Heft 2015,2

Nachtrag zu Hess/Raffelsieper, IPRax 2015, 46

Der in IPRax 2015, 46–52 veröffentlichte Beitrag von Hess/Raffelsieper zur neuen Kontenpfändungsverordnung der Euro­päischen Union bedarf insofern der Berichtigung, als sich die auf S. 47 unter II. beschriebenen Grenzen des personellen Geltungs­bereichs nicht aus Erwägungsgrund 40, sondern aus Erwägungsgrund 48 der Verordnung ergeben. Dort heißt es: „Diese Verordnung sollte nur für die Mitgliedstaaten gelten, für die sie gemäß den Verträgen verbindlich ist. Das Verfahren für das Erwirken eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung nach dieser Verordnung sollte deshalb nur Gläubigern mit Wohnsitz in einem durch diese Verordnung gebundenen Mitgliedstaat zur Verfügung stehen, und aufgrund dieser Verordnung erlassene Beschlüsse sollten nur für die vorläufige Pfändung von Bankkonten gelten, die in einem solchen Mitgliedstaat geführt werden.“

Uniform Interstate Family Support Act (UIFSA) 2008 Amendments

Am 29.9.2014 hat US-Präsident Barack Obama das Ausfüh­rungsgesetz zum Haager Unterhaltsübereinkommen 2007 unter­zeichnet. Am 23.7.2014 und am 18.9.2014 hatte der Kongress das Gesetz „Preventing Sex Trafficking and Strengthening ­Families Act (HR 4980)“ angenommen. Dieses gibt allen US-Bundesstaaten für eine Umsetzung des Haager Unterhaltsüber­einkommens 2007 vor, den „Uniform Interstate Family Support Act (UIFSA) 2008 Amendments“ im Laufe von zwei Jahren zu verabschieden. Verstreicht die Frist erfolglos, drohen den Bundesstaaten finanzielle Einschnitte in der Bundesfinanzierung. (Quelle: Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V., Heidelberg)

EuGVVO: Internationale Zuständigkeit für Prospekthaftung bei auf dem Sekundärmarkt erworbener Inhaberschuld­verschreibung

EuGH 28.1.2015 – Rs. C-375/13 – Harald Kolassa ./. Barclays Bank plc

1. Art. 15 Abs. 1 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass sich unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ein Kläger, der als Verbraucher eine Inhaberschuldverschreibung bei einem beruflich oder gewerblich handelnden Dritten erworben hat, ohne dass zwischen ihm und dem Emittenten dieser Schuldverschreibung ein Vertrag geschlossen worden wäre – was zu überprüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist –, für eine Klage, mit der er den Emittenten aus den Anleihebedingungen, wegen Verletzung der Informations- und Kontrollpflichten sowie aus Prospekthaftung in Anspruch nimmt, nicht auf die in dieser Bestimmung vorgesehene Zuständigkeit berufen kann.

2. Art. 5 Nr. 1 lit. a EuGVVO ist dahin auszulegen, dass sich unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ein Kläger, der eine Inhaberschuldverschreibung bei einem Dritten erworben hat, ohne dass ihr Emittent ihm gegenüber freiwillig eine Verpflichtung übernommen hätte – was zu überprüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist –, für eine Klage, mit der er den Emittenten aus den Anleihebedingungen, wegen Verletzung der Informations- und Kontrollpflichten sowie aus Prospekthaftung in Anspruch nimmt, nicht auf die in dieser Bestimmung vorgesehene Zuständigkeit berufen kann.

3. Art. 5 Nr. 3 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass er für eine Klage, mit der der Emittent eines Zertifikats aus Prospekthaf tung und wegen Verletzung sonstiger ihm obliegender Informationspflichten in Anspruch genommen wird, gilt, sofern diese Haftung keine Vertragsangelegenheit im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVVO ist. Nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO sind die Gerichte am Wohnsitz des Klägers in Anknüpfung an die Verwirklichung des Schadenserfolgs für eine solche Klage insbesondere dann zuständig, wenn sich der behauptete Schaden unmittelbar auf einem Bankkonto des Klägers bei einer Bank im Zuständigkeitsbereich dieser Gerichte verwirklicht.

4. Im Rahmen der Prüfung der Zuständigkeit nach der Eu­GVVO ist nicht erforderlich, zu strittigen Tatsachen, die sowohl für die Frage der Zuständigkeit als auch für das Bestehen des ­geltend gemachten Anspruchs von Relevanz sind, ein um­fassendes Beweisverfahren durchzuführen. Dem angerufenen ­Gericht steht jedoch frei, seine internationale Zuständigkeit im Licht aller ihm vorliegender Informationen zu prüfen, wozu ­gegebenenfalls auch die Einwände des Beklagten gehören.

Deliktsort bei Verletzung urheberrecht­licher Leistungsschutzrechte im Internet

EuGH 22.1.2015 – Rs. C-441/13 – Pez Hejduk ./. Energie­Agentur.NRW GmbH

Art. 5 Nr. 3 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass im Fall der Geltendmachung einer Verletzung von Urheber- und verwandten Schutzrechten, die vom Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts gewährleistet werden, dieses Gericht in Anknüpfung an den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs für eine Klage auf Schadensersatz wegen Verletzung dieser Rechte durch die Veröffentlichung von geschützten Lichtbildern auf einer in seinem Bezirk zugänglichen Website zuständig ist. Dieses Gericht ist nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verursacht worden ist, zu dem es gehört.

Spezialisiertes Sorgerechtsgericht und ­EuEheVO

EuGH 9.1.2015 – Rs. C-498/14 PPU – David Bradbrooke ./. Anna Aleksandrowicz

Art. 11 Abs. 7 und 8 EuEheVO ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat grundsätzlich nicht untersagt, im Rahmen des durch diese Bestimmungen vorgesehenen Verfahrens einem spezialisierten Gericht die Zuständigkeit für die Prüfung von Fragen der Rückgabe des Kindes oder des Sorgerechts zu übertragen, selbst wenn im Übrigen bereits ein Gerichtshof oder ein Gericht mit einem Hauptsacheverfahren über die elterliche Verantwortung in Bezug auf das Kind befasst wurde.

Art. 3 lit. a und b EuUnterhVO und § 28 Abs. 1 S. 1 AUG

EuGH 18.12.2014 – Rs. C-400/13 – Sophia Marie Nicole Sanders, vertreten durch Marianne Sanders ./. David Verhaegen und Rs.
C-408/13 – Barbara Huber ./. Manfred Huber

Art. 3 lit. b EuUnterhVO ist dahin auszulegen, dass er einer ­nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren frag­lichen entgegensteht, die eine gerichtliche Zuständigkeitskonzentration für grenzüberschreitende Unterhaltssachen bei dem für den Sitz des Rechtsmittelgerichts zuständigen erstinstanz­lichen Gericht begründet, es sei denn, diese Regelung trägt zur Verwirklichung des Ziels einer ordnungsgemäßen Rechtspflege bei und schützt die Interessen der Unterhaltsberechtigten, indem sie zugleich eine effektive Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen begünstigt, was zu prüfen jedoch Sache der vor­legenden Gerichte ist.

Insolvenzverschleppungshaftung und EuInsVO


Vorabentscheidungsersuchen des BGH an den EuGH vom 2.12.2014 – II ZR 119/14

1. Betrifft eine Klage vor einem deutschen Gericht, mit der ein Direktor einer private company limited by shares englischen oder walisischen Rechts, über deren Vermögen in Deutschland nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, vom Insolvenzverwalter auf Ersatz von Zahlungen in Anspruch genommen wird, die er vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, aber nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ­geleistet hat, das deutsche Insolvenzrecht im Sinne des Art. 4 Abs. 1 EuInsVO?

2. Verstößt eine Klage der vorstehenden Art gegen die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49, 54 AEUV?

Anerkennung einer kalifornischen Gerichts­entscheidung zur Leihmutterschaft


BGH 10.12.2014 – XII ZB 463/13

1. Eine ausländische Gerichtsentscheidung, die die Feststellung der rechtlichen Verwandtschaft enthält, ist im Gegensatz zur bloßen Registrierung des Verwandtschaftsverhältnisses der Anerkennung zugänglich.

2. Bei der Prüfung, ob die Entscheidung gegen den ordre public verstößt, sind auch die von der Europäischen Menschenrechtskonvention verbürgten Menschenrechte zu berücksichtigen.

3. Allein aus dem Umstand, dass eine ausländische Entscheidung im Fall der Leihmutterschaft die rechtliche Elternschaft zu dem Kind den Wunscheltern zuweist, folgt jedenfalls dann kein Verstoß gegen den ordre public, wenn ein Wunschelternteil – im Unterschied zur Leihmutter – mit dem Kind genetisch verwandt ist.

4. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Elternstellung neben dem genetischen Vater auch dessen eingetragenem Lebenspartner zugewiesen wird.

Intertemporales Kollisionsrecht zur ­EuUnterhVO und EuGVVO bei Unterhaltsabänderungsklagen


BGH 10.12.2014 – XII ZB 662/13

1. Die (Inzident-)Anerkennung einer vor dem 18.6.2011 er­gangenen und ursprünglich in den Anwendungsbereich der EuGVVO fallenden ausländischen Unterhaltsentscheidung richtet sich in einem nach dem 18.6.2011 eingeleiteten Ab­än­de­rungs­ver­fahren nach den Vorschriften der Europäischen Unterhaltsver­­ord­nung über die Anerkennung und Vollstre­ckung exe­qua­tur­be­dürftiger Titel (Art. 75 Abs. 2 i.V.m. Art. 23 ff. EuUnterh­VO).

2. Kann die Verfahrensführungsbefugnis eines Kindes in einem Verfahren zur Abänderung einer ausländischen Entscheidung zum Kindesunterhalt nicht an dessen formelle Parteistellung im Erstverfahren angeknüpft werden (etwa weil die Ausgangsentscheidung in einem Verfahren zwischen seinen Eltern ergangen ist), hängt diese davon ab, ob die abzuändernde ausländische Unterhaltsentscheidung für und gegen das Kind wirkt; diese Frage ist nach dem Recht des Entscheidungsstaates zu beurteilen.

3. In einem nach dem 18.6.2011 eingeleiteten Unterhaltsverfahren (hier: Abänderungsverfahren) mit Auslandsbezug ist das maßgebliche Kollisionsrecht dem Haager Unterhaltsprotokoll zu entnehmen. Dies gilt im Verhältnis der durch das Haager Unterhaltsprotokoll gebundenen EU-Staaten auch, soweit das Verfahren Unterhaltszeiträume vor dem Inkrafttreten des Haager Unterhaltsprotokolls am 18.6.2011 umfasst.

4. Das einem abzuändernden ausländischen Unterhaltstitel zugrundeliegende Sachrecht kann in einem in Deutschland betriebenen Abänderungsverfahren grundsätzlich nicht ausgetauscht werden, sondern bleibt für Art und Höhe der anzupassenden Unterhaltsleistung weiterhin maßgeblich; dies gilt nicht, wenn nach Erlass der abzuändernden Entscheidung infolge eines Aufenthaltswechsels der unterhaltsberechtigten Person ein vom deutschen Kollisionsrecht beachteter Statutenwechsel (Art. 3 Abs. 2 HUP) eingetreten ist.

Sekundärinsolvenzverfahren und Insolvenz­anfechtung bei grenzüberschreitender Insolvenz eines deutschen Bauunternehmers

BGH 20.11.2014 – IX ZR 13/14

1. Ein zur Masse eines Sekundärinsolvenzverfahrens gehörender Anspruch aus Insolvenzanfechtung kann vom Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens geltend gemacht werden, wenn das Sekundärverfahren abgeschlossen und der Anspruch vom Verwalter des Sekundärverfahrens nicht verfolgt worden ist.

2. Beurteilt sich das Rechtsverhältnis zwischen dem in Deutschland ansässigen Unternehmer und dem belgischen Subunternehmer nach deutschem Recht, steht dem Subunternehmer kein Direktanspruch gegen den Hauptauftraggeber nach Art. 1798 des belgischen Zivilgesetzbuchs zu.

LugÜ 2007: Aufrechnungseinwand und Umfirmierung des Schuldners im Vollstreckungsverfahren

OLG Düsseldorf 22.1.2015 – I-3 W 221/13, 3 W 221/13

1. In dem der EuGVVO nachgebildeten Verfahren nach dem LugÜ 2007 (hier: auf Vollstreckbarerklärung eines schweizerischen Urteils) sind Einwendungen gegen den Anspruch, die sich nicht aus einem der in den Art. 34 und 35 LugÜ 2007 aufgeführten Gründe herleiten lassen (hier: materielle Einwendungen, namentlich der Einwand der Aufrechnung), ebenso wie im Verfahren nach der EuGVVO, ausgeschlossen.

2. Zur Zulässigkeit einer Umfirmierung des Schuldners durch Beischreibung in der Vollstreckungsklausel seitens des Exequaturgerichts. EuEheVO und KSÜ:

Sicherheitsverfügung auf Kindesherausgabe

OLG München 22.1.2015 – 12 UF 1821/14

Ist eine durch ein polnisches Gericht erlassene Sicherheitsverfügung, durch die der Antragsgegner zur Herausgabe eines Kindes an den Antragssteller verpflichtet wird, nicht nach den Zuständigkeitsvorschriften der EuEheVO ergangen, scheidet eine Vollstreckbarerklärung dieser Verfügung durch ein deutsches Gericht auf Grundlage der Art. 28 ff. EuEheVO aus. Liegen die Voraussetzungen der Öffnungsklausel des Art. 20 EuEheVO vor, so ist der Erlass einer Vollstreckbarerklärung aber auf Grundlage des Art. 26 KSÜ möglich. Dies gilt allerdings nur, wenn keiner der in Art. 23 Abs. 2 KSÜ genannten Versagensgründe der Anerkennung der durch das polnische Gericht angeordneten einstweiligen Maßnahme entgegensteht.

(Mitgeteilt von VorsRiOLG Dr. Rainer Hüßtege, München)

Pechstein-Urteil: Marktbeherrschender Sportverband und Schiedsvereinbarung der Sportgerichtsbarkeit

OLG München 15.1.2015 – U 1110/14 Kart

1. Das Verlangen einer Schiedsvereinbarung durch den Ausrichter internationaler Sportwettkämpfe stellt nicht schlechthin einen Missbrauch von Marktmacht dar.

2. Ein Missbrauch von Marktmacht liegt jedoch vor, wenn ein marktbeherrschender Sportverband die Zulassung zu einem von ihm ausgerichteten Wettkampf von der Zustimmung zu einer Schiedsvereinbarung zugunsten des CAS abhängig macht, weil die Vorgaben für die Besetzung des für eine konkrete Streitigkeit zwischen Verbänden und Athleten zuständigen CAS-Kollegiums ein strukturelles Übergewicht der Verbände begründen, das die Neutralität des CAS grundlegend in Frage stellt.

3. Verletzt eine Schiedsvereinbarung zugunsten des CAS das kartellrechtliche Missbrauchsverbot, so ist ein gleichwohl ergangener Spruch des CAS nicht anerkennungsfähig, weil dadurch der Missbrauch in einer der öffentlichen Ordnung widersprechenden Weise perpetuiert würde.

Umsetzung von FIFA-Sanktionen durch DFB: Spielertransfer und Vertragsstrafe bei Spielertransfer

OLG Bremen 30.12.2014 – 2 U 67/14

1. Ein Vereinsmitglied, das sich vor den ordentlichen Gerichten gegen eine vom Verein ausgesprochene Vereinsstrafe wehren will, hat vor Anrufung des Gerichts – lediglich – die interne ­Gerichtsbarkeit dieses Vereins auszuschöpfen. Dies gilt auch bei Vereinsstrafen, welche der Verein auf Ersuchen eines „übergeordneten“ Verbandes ausspricht und die auf Schiedssprüchen und Disziplinarmaßnahmen eines anderen Verbandes (hier: der FIFA) beruhen.

2. Verlangt die FIFA vom DFB die Umsetzung von Sanktionen der FIFA-Disziplinarkommission zur Durchsetzung eines zwischen zwei Fußballvereinen erlassenen Schiedsspruchs des Court of Arbitration for Sports, so hat der DFB nach Art. 17a Abs. 2 seiner Satzung zu überprüfen, ob dem Schiedsspruch nicht zwingendes nationales oder internationales Recht entgegensteht. Ersucht der DFB ein DFB-Mitglied, eine derartige Sanktion der FIFA-Disziplinarkommission durch die Verhängung einer Vereinsstrafe gegen ein eigenes Mitglied umsetzen, so gilt diese Prüfungspflicht für den ersuchten Verein.

3. Die Regelungen in Anhang 4 zum Reglement bezüglich ­Status und Transfer von Spielern der FIFA, dass für die Ausbildung von Fußballspielern im Alter von 12–23 Jahren für die Zeit ihrer Ausbildung von dem einen Spieler übernehmenden Verein eine Ausbildungsentschädigung u.a. dann zu zahlen ist, wenn der Spieler zum ersten Mal als Berufsspieler registriert wird, ist insoweit nicht mit dem Recht auf Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV zu vereinbaren, als die Entschädigung nach dem finanziellen Aufwand zu berechnen ist, den der neue Verein ­gehabt hätte, wenn er den Spieler selbst ausgebildet hätte. Eine hiernach bemessene Ausbildungsentschädigung für einen Spieler mit italienischer Staatsangehörigkeit, der seinen ersten Profivertrag bei einem deutschen Fußballverein abschließt, verstößt gegen zwingendes EU-Recht. Der diesen Spieler übernehmende Fußballclub darf deswegen nicht von dem deutschen Verein, dem er angehört, mit einer Vereinsstrafe (hier: Zwangsabstieg der ersten Mannschaft aus der Regionalliga Nord) belangt werden, um eine von der FIFA-Disziplinarkommission ausgesprochene Sanktion umzusetzen, mit der die unterbliebene Zahlung der Ausbildungsentschädigung geahndet worden ist.

Rechtsmittel bei Unterhaltssachen

OLG München 10.12.2014 – 12 UF 1326/14

Zur einschlägigen Beschwerdebegründungsfrist im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen die Entscheidung eines deutschen Gerichts, das Urteil eines schweizerischen Gerichts in Unterhaltssachen mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen.

(Mitgeteilt von VorsRiOLG Dr. Rainer Hüßtege, München)

Kognitionsbefugnis im Beschwerdeverfahren bei Unterhaltsvollstreckung

OLG Stuttgart 1.12.2014 – 17 UF 150/14

1. Zum Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei der Vollstreckbarerklärung von Unterhaltsentscheidungen aus EU-Mitgliedstaaten im Exequaturverfahren nach Art. 75 Abs. 2, 23 ff. EuUnterhVO.

2. Die gemäß §§ 45 Abs. 4 S. 2, 40 Abs. 1 S. 4 AUG im Vollstreckbarerklärungsverfahren in beiden Rechtszügen bei der Kostenentscheidung vorzunehmende entsprechende Anwendung von § 788 ZPO hat zur Folge, dass darauf abzustellen ist, ob der Gläubiger ein Vollstreckbarerklärungsverfahren mit der von ihm gewählten Antragstellung objektiv für erforderlich ­halten durfte.

EuGVVO: Aufrechnungseinwand und ­Titel­konkretisierung im Klauselerteilungsverfahren

OLG Düsseldorf 20.11.2014 – I-3 W 208/13, 3 W 208/13

1. Im Beschwerdeverfahren gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einem ausländischen Titel nach EuGVVO ist der Schuldner mit liquiden Einwendungen ebenso ausgeschlossen wie mit illiquiden.

2. Zur Auslegung eines dem Kläger gesetzliche Zinsen zusprechenden italienischen Urteils im Klauselerteilungsverfahren.

Art. 6 Abs. 2 Rom II-VO: Wettbewerbsklage bei Online-Rollenspiel wegen Bot-Software

OLG Hamburg 6.11.2014 – 3 U 86/13

Klagt der ausländische Hersteller eines Massen-Mehrspieler-Online-Rollenspiels in Prozessstandschaft für seine deutsche Vertriebsgesellschaft aus Wettbewerbsrecht wegen des Vertriebs einer Software, die es ermöglicht, Spielaktionen – entgegen eines in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Spieleanbieters ausgesprochenen Verbots – zu automatisieren, um eine Interaktion mit einem menschlichen Benutzer zu ersetzen (sog. Bots), ist nach § 3 TMG und Art. 6 Rom II-VO deutsches Recht ­anwendbar.

Staatenimmunität und arbeitsrechtliche Klage von Konsulatsangestellten

OLG Stuttgart 23.10.2014 – 5 U 52/14

Zum im Völkergewohnheitsrecht verankerten Grundsatz der Immunität anderer Staaten (hier Kroatien) vor der deutschen Gerichtsbarkeit im Rahmen arbeitsrechtlicher Streitigkeiten mit Konsulatsangestellten, die nach dem Inhalt ihres Arbeitsverhältnisses hoheitliche Aufgaben wahrnehmen und zur Frage, ob in dem Abschluss des deutsch-kroatischen Abkommens über die Soziale Sicherheit zwischen der Republik Kroatien und der Bundesrepublik Deutschland ein gegenseitiger Immunitätsverzicht zu erblicken ist.

Nachlassspaltung, Nachlasshaftung und ­gespaltene Erbschaftsausschlagung

OLG Hamburg 20.10.2014 – 2 UF 70/12

Die Ausschlagung der Erbschaft vor einem deutschen Nachlassgericht verhindert nicht, dass die Erben für Nachlassverbindlichkeiten mit in Thailand belegenem Immobiliarvermögen haften, wenn die in Deutschland lebende Erblasserin thailändische Staatsbürgerin war. Die Rückverweisung des gemäß 25 EGBGB anzuwendenden thailändischen internationalen Privatrechts bezieht sich ausschließlich auf bewegliche Nachlassteile, sodass Nachlassspaltung eintritt. In der Folge kann in Bezug auf unbewegliches, in Thailand belegenes Vermögen eine Ausschlagung nur unter den Voraussetzungen des thailändischen Erbrechts wirksam vorgenommen werden, insbesondere muss sie einem nach thailändischem Recht zuständigen Beamten gegenüber ­erklärt werden.

(Mitgeteilt von den Mitgliedern des 2. ZS des OLG Hamburg)

Gleichgeschlechtliche Ehe und entgegenstehendes bilaterales Abkommen

Cour de cassation 28.1.2015 – n° 13-50.059)

Die Ehe zwischen Personen desselben Geschlechts stellt eine Grundfreiheit dar, die durch ein zwischen Frankreich und Marokko geschlossenes Übereinkommen nicht beschränkt werden kann, wenn der zukünftige Ehegatte einen Berührungspunkt mit Frankreich hat. Dabei kommt es nicht darauf an, wo sich sein Wohnsitz befindet.