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IPRax-Heft 2017,1

Neueste Informationen IPRax 1/2017

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen

Privat- und Zivilverfahrensrechts vom 20.12.2016

 

Die Bundesregierung hat einen entsprechenden Gesetzesentwurf in BT-Drucksache 18/10714 vorgelegt. Im Internationalen Zivilverfahrensrecht (einschließlich der Rechtshilfe und des Internationalen Familienverfahrensrechts) werden durch den Gesetzesentwurf Anstöße aus der Rechtsprechung, auch des EuGH, und Rechtspraxis für partielle Neuregelungen insbesondere im Zustellungsrecht und der Dokumentenvorlage im Rechtshilfeverkehr mit den USA aufgegriffen. Zudem werden zivilprozessualer Vorschriften an die Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) angepasst. Zugleich soll es den Bundesländern durch eine Ermächtigungsklausel ermöglicht werden, die Angelegenheiten in den benannten Verfahren bei spezialisierten Gerichten zu konzentrieren. Ferner wird in Art. 8 EGBGB eine Kollisionsnorm zur gewillkürten Stellvertretung geschaffen.

 

Otto-Schmidt-Preis für Internationales Recht

Die bei dem Verlag Dr. Otto Schmidt eingerichtete Stiftung „zur Förderung der Europäisierung und der Internationalisierung des Rechts“ vergibt einen jährlich alternierend an etablierte und an jüngere Wissenschaftler gerichteten Wissenschaftspreis. Die Jury besteht aus den Professoren Dres. Henssler, Mansel, beide Köln, und Schön, München. Professor Dr. Felix Hey, geschäftsführender Gesellschafter des Verlages Dr. Otto Schmidt hat den Preisträgerinnen 2015 und 2016 den Preis auf dem Buchmessen-Autorenempfang des Verlags überreicht. Der Preis 2015 ging an Frau Professor Dr. Dagmar Coester-Waltjen für ihr weitreichendes wissenschaftliches Werk und Wirken. Für das Jahr 2016 hat die Jury als Thema „Kohärenz und Grundfreiheiten“ gewählt, um Veröffentlichungen jüngerer Wissenschaftler zu dieser Thematik anzuregen. Preisträgerin 2016 ist Frau Dr. Susanne Gössl, Habilitandin bei Frau Professor Dethloff, für ihren Beitrag zur Anpassung im Kollisionsrecht.

 

EUFam Rechtsprechungs-Datenbank

Das EUFam’s Project’s Consortium gibt bekannt, dass die erste Version der EUFam Rechtsprechungs-Datenbank nun öffentlich zugänglich ist. Derzeit enthält die Datenbank Daten über mehr als 400 Entscheidungen, welche in Anwendung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Rechtsstreitigkeiten in Familienangelegenheiten von den Gerichten in Bulgarien, Kroatien, Tschechien, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Italien, Slowakei und Spanien erlassen worden sind. Das Consortium wird die Datenbank regelmäßig aktualisieren und neue Versionen der Datenbank unter „Public Database“ veröffentlichen, um sie bis zum Ende des Projekts im Dezember 2017 auf dem neusten Stand zu halten. Die Datenbank ist abrufbar unter: http://www.eufams.unimi.it/category/database/.

Ziel des Projekts ist die Analyse mehrerer Mitgliedstaaten im Hinblick auf ihre Anwendung der EuEheVO, der Rom III-VO, der EuUnterhVO und der EuErbVO sowie des Haager Instandhaltungsprotokoll 2007 und des Haager Erstattungsübereinkommen von 2007. Es soll ermittelt werden, welchen Schwierigkeiten Gerichte und Praktiker bei der Anwendung der Verordnungen begegnen. Darüber hinaus sollen Lösungen gesammelt und geteilt werden um zukünftig diese Schwierigkeiten zu überwinden.

 

Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit: Neuer Vorstand

Die Mitgliederversammlung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) wählte am 5.12.2016 einen neuen Vorstand und einen neuen Beirat. Vorsitzender des geschäftsführenden Vorstandes ist nun Professor Dr. Dr. h.c. mult. Herbert Kronke (Den Haag/Heidelberg), Stellvertreter sind Rechtsanwalt Konrad Klimek (Ingolstadt) und Rechtsanwalt Professor Dr. Andreas Reiner (Wien).

 

Rom I-VO: Intertemporaler Anwendungsbereich bei Dauerschuldverhältnissen und drittstaatliche Eingriffsnormen

EuGH, 18.10.2016 – Rs. C-135/15 – Republik Griechenland ./. Grigorios Nikiforidis

1. Art. 28 Rom I-VO ist dahin auszulegen, dass ein vor dem 17.12.2009 begründetes vertragliches Arbeitsverhältnis nur dann in den Anwendungsbereich der Rom I-VO fällt, wenn es durch gegenseitiges Einvernehmen der Vertragsparteien, das sich ab diesem Zeitpunkt manifestiert hat, in einem solchen Umfang geändert wurde, dass davon auszugehen ist, dass ab diesem Zeitpunkt ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen wurde, was zu prüfen Aufgabe des vorlegenden Gerichts ist.

2. Art. 9 Abs. 3 Rom I-VO ist dahin auszulegen, dass er es dem angerufenen Gericht nicht erlaubt, andere Eingriffsnormen als die des Staates des angerufenen Gerichts oder des Staates, in dem die durch den Vertrag begründeten Verpflichtungen erfüllt werden sollen oder erfüllt worden sind, als Rechtsvorschriften anzuwenden, ihm jedoch nicht verbietet, solche anderen Eingriffsnormen als tatsächliche Umstände zu berücksichtigen, soweit das nach den Bestimmungen der Rom I-VO auf den Vertrag anwendbare nationale Recht dies vorsieht. Diese Auslegung wird durch den in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nicht in Frage gestellt.

 

Trennungsprinzip: Art. 24 Nr. 1 EuGVVO erfasst nicht Klage auf Aufhebung eines Grundstückschenkungsvertrags

EuGH, 16.11.2016 – Rs. C-417/15 – Wolfgang Schmidt ./. Christiane Schmidt

Die Bestimmungen der EuGVVO sind dahin auszulegen, dass eine Klage auf Aufhebung eines Schenkungsvertrags über ein Grundstück wegen Geschäftsunfähigkeit des Schenkenden nicht nach Art. 24 Nr. 1 EuGVVO in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats fällt, in dem das Grundstück belegen ist, sondern in die besondere Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 1 lit. a EuGVVO.

Eine Klage auf Löschung der das Eigentumsrecht des Beschenkten betreffenden Eintragungen aus dem Grundbuch fällt in die ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 24 Nr. 1 EuGVVO.

 

EuInsVO erfasst auch Gläubiger nichtangemeldeter Forderungen

EuGH, 9.11.2016 – Rs. C-212/15 – ENEFI Energiahatekonysagi Nyrt ./. Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice Brașov (DGRFP)

1. Art. 4 EuInsVO 2002 ist dahin auszulegen, dass nationale Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, die in Bezug auf einen Gläubiger, der nicht an diesem Verfahren teilgenommen hat, die Verwirkung des Rechts, seine Forderung geltend zu machen, oder die Aussetzung der Zwangsvollstreckung einer solchen Forderung in einem anderen Mitgliedstaat vorsehen, in seinen Anwendungsbereich fallen.

2. Der steuerliche Charakter der Forderung, die in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden im Wege der Zwangsvollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wird, geltend gemacht wird, hat keine Auswirkung auf die Beantwortung der ersten Vorlagefrage.

 

Art. 15 EuEheVO: Kindeswohl als Wertungsprinzip der Verweisung

EuGH, 27.10.2016 – Rs. C-428/15 – Child and Family Agency ./. J.D., Beteiligter R.P.D.

1. Art. 15 EuEheVO ist dahin auszulegen, dass er auf eine öffentlich-rechtliche Klage einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats im Bereich des Kinderschutzes, die den Erlass von Maßnahmen betreffend die elterliche Verantwortung zum Gegenstand hat, wie die im Ausgangsverfahren fragliche anwendbar ist, wenn die Entscheidung, mit der sich das Gericht eines anderen Mitgliedstaats für zuständig erklärt, zuvor die Einleitung eines anderen Verfahrens als des im erstgenannten Mitgliedstaat eingeleiteten Verfahrens durch eine Behörde des anderen Mitgliedstaats nach ihrem innerstaatlichen Recht und wegen eines möglicherweise anderen Sachverhalts erfordert.

2. Art. 15 Abs. 1 EuEheVO ist dahin auszulegen, dass das zuständige Gericht eines Mitgliedstaats,

– um beurteilen zu können, ob ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats, zu dem das Kind eine besondere Bindung hat, den Fall besser beurteilen kann, sich vergewissern muss, dass die Verweisung der Sache an ein solches Gericht geeignet ist, für die Prüfung des Falls, insbesondere unter Berücksichtigung der in diesem anderen Mitgliedstaat geltenden Verfahrensvorschriften, einen realen und konkreten Mehrwert zu erbringen;

– um beurteilen zu können, ob eine solche Verweisung dem Wohl des Kindes entspricht, sich insbesondere vergewissern muss, dass die Verweisung nicht die Gefahr nachteiliger Auswirkungen auf die Lage des Kindes birgt.

3. Art. 15 Abs. 1 EuEheVO ist dahin auszulegen, dass das zuständige Gericht eines Mitgliedstaats bei der Anwendung dieser Bestimmung in einem gegebenen Fall, der die elterliche Verantwortung betrifft, weder die Auswirkungen einer möglichen Verweisung der Sache an ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats auf das Recht der anderen Beteiligten als des Kindes selbst auf Freizügigkeit noch den Grund berücksichtigen darf, aus dem die Mutter des Kindes vor der Befassung dieses Gerichts von diesem Recht Gebrauch gemacht hat, es sei denn, solche Gesichtspunkte sind geeignet, sich nachteilig auf die Lage des Kindes auszuwirken.

 

Art. 5 EuInsVO 2002: Öffentliche Steuerlast als dingliches Recht

EuGH, 26.10.2016 – Rs. C-195/15 – SCI Senior Home ./. Gemeinde Wedemark, Hannoversche Volksbank eG

Art. 5 EuInsVO 2002 ist dahin auszulegen, dass eine Sicherheit, die gemäß einer Vorschrift des nationalen Rechts wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden bestellt wurde, nach der auf dem Grundstück des Grundsteuerschuldners kraft Gesetzes eine öffentliche Last ruht und dieser Eigentümer die Zwangsvollstreckung aus dem Steuertitel in den Grundbesitz dulden muss, ein „dingliches Recht“ i.S.d. Artikels darstellt.

 

Dritter als Antragsteller eines Ungültigkeitsverfahrens und EuEheVO

EuGH, 13.10.2016 – Rs. C-249/15 – Edyta Mikołajczyk ./. Marie Louise Czarnecka, Stefan Czarnecki

1. Art. 1 Abs. 1 lit. a EuEheVO ist dahin auszulegen, dass ein von einem Dritten nach dem Tod eines der Ehegatten in Gang gesetztes Verfahren über die Ungültigerklärung einer Ehe in den Anwendungsbereich der EuEheVO fällt.

2. Art. 3 Abs. 1 lit. a fünfter und sechster Gedankenstrich EuEheVO ist dahin auszulegen, dass eine andere Person als einer der Ehegatten, die ein Verfahren über die Ungültigerklärung einer Ehe in Gang setzt, sich nicht auf die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Zuständigkeitsgrundlagen stützen kann.

 

Art. 6 Nr. 3 EuGVVO 2001 bereicherungsrechtliche Rückerstattungswiderklage

EuGH, 12.10.2016 – Rs. C-185/15 – Marjan Kostanjevec ./. F&S Leasing GmbH

Art. 6 Nr. 3 EuGVVO 2001 ist dahin auszulegen, dass der in dieser Vorschrift für die Widerklage festgelegte Gerichtsstand für eine auf eine bereicherungsrechtliche Anspruchsgrundlage gestützte Widerklage auf Rückerstattung eines Betrags gilt, der dem im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs vereinbarten Betrag entspricht, wenn diese Klage anlässlich eines neuerlichen Gerichtsverfahrens zwischen denselben Parteien infolge der Aufhebung der Entscheidung, zu der die ursprüngliche Klage zwischen diesen Parteien geführt hatte und deren Durchführung Anlass zu diesem außergerichtlichen Vergleich gegeben hatte, erhoben wurde.

 

Art. 45 f. EuGVVO 2001: Keine Bindung des Vollstreckungsgerichts an Rechtsfeststellungen des Erkenntnisgerichts

BGH, 20.10.2016 – IX ZB 11/16

1. Art. 46 Abs. 3 EuGVVO 2001: Die Rechtsbeschwerde gegen die Anordnung einer Sicherheitsleistung durch das Beschwerdegericht ist nicht statthaft.

2. Art. 45 Abs. 1 S. 1, Art. 34 Nr. 3 EuGVVO 2001: An Ausführungen des ausländischen Gerichts zur Tragweite eines inländischen Urteils ist das Gericht des Vollstreckungsstaats nicht gebunden.

 

Art. 15 ff. EuGVVO 2001: Verbrauchereigenschaft bei gemischtem Zweck in Dreieckskonstellationen

BGH, 13.10.2016 – IX ZB 9/16

1. Der Verbraucherbegriff des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO 2001 ist unter Beachtung der Systematik und der mit der Verordnung verfolgten Ziele autonom auszulegen. Die vom Europäischen Gerichtshof für die Vorgängerregelung des Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ aufgestellten Auslegungsgrundsätze gelten auch für die Auslegung des Art. 15 EuGVVO 2001 (Rn. 8).

2. Art. 15 ff. EuGVVO 2001 greift unabhängig von der Gewichtung zwischen privatem und beruflich-gewerblichem Zweck nicht ein, solange der beruflich-gewerbliche Zweck nicht derart nebensächlich ist, dass er im Gesamtzusammenhang des betreffenden Geschäfts nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt (Rn. 8).

3. Eine zu Gunsten des auch beruflich-gewerblich handelnden Vertragspartners wirkende Zurechnung der Verbrauchereigenschaft eines nicht am Prozess beteiligten Vertragspartners ist wegen des Ausnahmecharakters des Art. 16 EuGVVO 2001 nicht gerechtfertigt (Rn. 12).

(Leitsätze der Redaktion)

 

§ 1061 ZPO: Vertragsverletzung reicht für ordre public-Verstoß nicht aus

BGH, 6.10.2016 – I ZB 13/15

Einem ausländischen Schiedsspruch ist die Anerkennung und Vollstreckung regelmäßig nicht deshalb wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung nach § 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO in Verbindung mit Art. V Abs. 2 lit. b SchSprAnerkÜbk zu versagen, weil der Antragsteller den Schiedsspruch unter Verletzung einer ihm gegenüber einem Dritten obliegenden vertraglichen Pflicht erwirkt hat.

 

Art. 30 EuGVVO 2001 und ladungsfähige Anschrift

BGH, 13.9.2016 – VI ZB 21/15

1. Art. 30 EuGVVO 2001 definiert einheitlich und autonom den Zeitpunkt, zu dem ein Gericht für die Zwecke der Anwendung der Art. 27 bis 29 EuGVVO 2001 als angerufen gilt.

2. Art. 30 EuGVVO 2001 lässt für die Anrufung im Sinne des Art. 27 EuGVVO 2001 die Vornahme eines von zwei Verfahrensschritten – Einreichung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks bei Gericht oder Zustellung des Schriftstücks beim Beklagten – genügen, sofern der Kläger alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass auch der zweite Verfahrensschritt bewirkt und die endgültige Rechtshängigkeit herbeigeführt wird.

3. Zu den Maßnahmen, die der in Deutschland Klagende gemäß Art. 30 Nr. 1 EuGVVO 2001 zu treffen hat, um die Zustellung der Klage zu bewirken, gehört die Angabe einer zutreffenden und vollständigen Anschrift des Beklagten.

4. Ersucht der Kläger, der dem Gericht eine ladungsfähige Anschrift des Beklagten nicht mitgeteilt hat, das Gericht um Zustellung der Klage an den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter des Beklagten, so erfüllt er seine prozessualen Obliegenheiten im Sinne des Art. 30 Nr. 1 EuGVVO 2001 nur dann, wenn er den richtigen Vertreter, d.h. eine Person mit Empfangsvollmacht, benennt oder jedenfalls ohne Nachlässigkeit darauf vertrauen darf, dass der von ihm als Vertreter Benannte tatsächlich Empfangsvollmacht hat.

 

Stiftungskollisionsrecht

BGH, 8.9.2016 – III ZR 7/15

a) Für das Stiftungskollisionsrecht ist auf die Grundsätze des Internationalen Gesellschaftsrechts zurückzugreifen.

b) Das Personalstatut der Stiftung ist auch für die Rechtsstellung als Destinatär und die daraus folgenden Ansprüche maßgeblich.

 

Staatenimmunität bei einer Umschuldung von Staatsanleihen: Unterschiede im Zustellungs- und Erkenntnisverfahren

BGH, 8.3.2016 – VI ZR 516/14

Zum Grundsatz der Staatenimmunität bei einer Umschuldung von Staatsanleihen aufgrund des Erlasses eines die Umschuldung ermöglichenden Gesetzes und der Allgemeinverbindlicherklärung einer entsprechenden Mehrheitsentscheidung der Gläubiger.

 

Keine Drittantragsbefugnis bei Ehescheidungsanerkennung

KG Berlin, 28.11.2016 – 1 VA 21-23/16

Der Verlobte, der mit dem im Ausland Geschiedenen die Ehe schließen will, ist im gerichtlichen Verfahren auf Anerkennung von dessen ausländischer Ehescheidung nicht antragsbefugt.

 

Art. 17 Rom II-VO: Nichts Neues

OLG München, 4.11.2016 – 10 U 2408/16

Ereignet sich ein Verkehrsunfall im Geltungsbereich der Rom II-VO, ist nach der Kollisionsnorm des Art. 4 Abs. 2 Rom II-VO deutsches Recht anwendbar, wenn die Unfallbeteiligten zum Zeitpunkt des Schadenseintritts ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten. Die Sicherheits- und Verhaltensregeln hingegen richten sich in einem solchen Fall gemäß Art. 17 Rom II-VO nach dem Recht des Staates, in dem das schadensbegründende Ereignis eingetreten ist.

 

Inländische Abänderung eines ausländischen Unterhaltstitels

OLG Bremen, 17.10.2016 – 4 UF 99/16, 4 WF 74/16

1. Die Abänderung eines ausländischen Unterhaltstitels durch deutsche Gerichte setzt zumindest seine Anerkennungsfähigkeit im Inland voraus, was inzidenter zu prüfen ist.

2. Die Abänderung der ausländischen Unterhaltsentscheidung hat grundsätzlich unter Wahrung der Grundlagen der Erstentscheidung zu erfolgen. Daher ist weiterhin ausländisches Sachrecht als Maßstab für die Abänderung selbst und für die konkrete Neubemessung des Unterhalts anzuwenden, wenn die Erstentscheidung aufgrund dieses ausländischen Sachrechts ergangen ist und es seit der Ausgangsentscheidung zu keinem Aufenthaltswechsel des Unterhaltsberechtigten gekommen ist.

 

Gerichtsstands- und Erfüllungsortvereinbarung als prozessuales Aufrechnungsverbot

OLG München, 13.10.2016 – 23 U 1848/16

Die Vereinbarung, Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus dem Vertrag sei ausschließlich der – im Ausland befindliche – Sitz des Unternehmens, ist als prozessuales Aufrechnungsverbot auszulegen. Damit ist auch die prozessuale Geltendmachung einer vorprozessualen Aufrechnung mit einer Forderung, die im Ausland einzuklagen wäre, ausgeschlossen.

 

Art. 5 Abs. 1 EuZustVO als Informationsgebot

OLG München, 29.9.2016 – 34 Sch 11/13

Art. 5 Abs. 1 EuZustVO verbietet seinem Wortlaut nach die Fertigung und Übersendung einer Übersetzung nicht, sondern ordnet nur an, dass der Antragsteller bei Verzicht auf eine Übersetzung auf die daraus resultierenden Folgen hingewiesen werden muss. Die Ansicht, von einer Übersetzung sei nur dann abzusehen, wenn der Antragsteller ausdrücklich darauf verzichtet, ist daher schon nicht unvertretbar (Rn. 6).

 

Ausgleichsansprüche nach slowakischem Güterrecht: Zuständigkeit und Intertemporales

OLG Nürnberg, 28.9.2016 – 7 UF 1142/15

1. Deutsche Gerichte sind zur Entscheidung über Ausgleichsansprüche nach slowakischem Güterrecht international zuständig, wenn der in Anspruch genommene Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Dies gilt auch, wenn beide Ehegatten die slowakische Staatsangehörigkeit besitzen.

2. Güterrechtliche Ausgleichsansprüche aus einer im Jahr 1981 in Bratislava geschlossenen Ehe zweier Angehöriger der damaligen tschechoslowakischen sozialistischen Republik unterliegen materiell slowakischem Recht auch dann, wenn zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs beide inzwischen geschiedenen Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und ein Ehegatte zusätzlich die Staatsangehörigkeit der slowakischen Republik besitzt.

3. Zu den Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs nach Ehescheidung gemäß § 149 slowakisches BGB.

 

LugÜ: Gerichtlich genehmigte Vereinbarungen der Ehegatten als Vollstreckungstitel

KG Berlin, 1.9.2016 – 3 UF 88/16

Gemäß Art. 158 Nr. 5 schweiz. ZGB stellen gerichtlich genehmigte Vereinbarungen der Ehegatten über die Nebenfolgen der Scheidung einen vollstreckungsfähigen Titel i.S.d. Art. 31 LugÜ 1988 dar.

 

Art. 7 EuGVVO: Grenzüberschreitende Zuständigkeitsbestimmung

OLG Hamm, 26.8.2016 – I-32 SA 53/16, 32 SA 53/16

Die Zuständigkeitsbestimmung eines Gerichts, bei dem für im Ausland lebende Beklagte – ohne allgemeinen Gerichtsstand im Inland – gemäß Art. 7 EuGVVO ein besonderer Gerichtsstand begründet ist, kann gerechtfertigt sein, wenn im Prozess mitverklagte inländische Gesellschaften – mit einem abweichenden allgemeinen Gerichtsstand im Inland – nicht mehr geschäftlich aktiv bzw. insolvent sind.

 

Art. 3 lit. a, b EuUnterhVO: Kein Wahlrecht

OLG Brandenburg, 28.7.2016 – 1 (F) Sa 6/16

Ist gemäß Art. 3 lit. a, b EuUnterhVO i.V.m. § 28 Abs. 1 S. 2 AUG das Gericht, an das verwiesen wurde, für die Entscheidung zuständig, da ein anderer (allgemeiner oder besonderer) Gerichtsstand nicht besteht, steht dem Antragsteller kein Wahlrecht zu, das hätte ausgeübt werden können.

 

Anerkennung russischen Titels und Reziprozität

OLG Hamburg, 13.7.2016 – 6 U 152/11

Das Urteil betrifft die Anerkennung eines nach russischem Recht rechtskräftigen Titels in Deutschland. Das OLG Hamburg hat sich – entgegen zu beobachtender Tendenz – gegen eine Anerkennung ausgesprochen und seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass das Gegenseitigkeitsprinzip in der Russischen Föderation nicht anerkannt sei.

 

Grenzüberscheitende Dienstpflicht, Schwerpunktbetrachtung und Art. 5 Nr. 1 EuGVVO 2001

LG Bielefeld, 20.7.2016 – 3 O 206/15

Art. 5 Nr. 1 EuGVVO 2001 knüpft nicht an den materiell-rechtlichen Erfüllungsort der jeweils streitigen Verpflichtung an, sondern insgesamt an den nach faktischen Kriterien zu bestimmenden Erfüllungsort der vertragscharakteristischen Leistung. Dies ist i.S.d. EuGVVO beim Darlehensvertrag der Ort der Kredithingabe. Da Art. 5 Nr. 1 lit. b EuGVVO 2001 einen einheitlichen Gerichtsstand begründen soll, ist, wenn in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten erfüllt worden ist/zu erfüllen war, der Schwerpunkt der Dienstleistung maßgebend (Rn. 20).

 

Qualifikation von schuldrechtlichen Ausgleichsansprüchen zwischen Ehegatten

OGH Wien, 27.5.2015 – 6 Ob 29/15f

1. Schuldrechtliche Ausgleichsansprüche zwischen Ehegatten sind schuldrechtlich und nicht güterrechtlich zu qualifizieren. Es erfolgt auch keine akzessorische Anknüpfung an das Güterrechtsstatut.

2. Macht eine deutsche Staatsangehörige gegen ihren Noch-Ehemann Aufwendungen für das im Hälfteeigentum stehende Einfamilienhaus in Österreich geltend, so führen sowohl Art. 10 der Rom II-VO als auch Art. 15 Rom I-VO zur Anwendung österreichischen Rechts.

 

Veranstaltungshinweise

Am 28.3.2017 veranstaltet das Europäischen Zentrum für Schadenersatz- und Versicherungsrecht (ECTIL) sowie das Institut für Europäisches Schadenersatzrecht der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und der Karl-Franzens-Universität Graz (ETL) in englischer Sprache eine Konferenz zum Thema „Directors’ and Officers’ Liability (Haftung von Leitungsorganen)“. Es wird neben sechs Länderberichten weiter referiert zu einschlägigen Fragen der ökonomischen Analyse des Rechts, der Versicherungswirtschaft und des internationalen Privatrechts. Die Teilnahme ist unentgeltlich. Eine Anmeldung per email bei Lisa Zeiler (zeiler@ectil.org) bis Ende Februar 2017 erforderlich.