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Neueste Informationen Heft 5/2020

Professor Dr. Hilmar Krüger (1938 – 2020)

Am 19.6.2020 starb Professor Dr. Hilmar Krüger in seinem 82. Lebensjahr in Köln. Er war dem Kölner Institut für internationales und ausländisches Privatrecht über fünf Dekaden verbunden. Nach dem Studium Rechts- und Islamwissenschaft sowie orientalischer Sprachen in Köln, London und Istanbul wurde er 1976 mit einer vielbeachteten historischen Arbeit über die Rechtspraxis des islamischen Völkerrechts unter der Betreuung von Gerhard Kegel promoviert. Von 1986 bis 1996 war Hilmar Krüger Lehrbeauftragter, seit 1996 Honorarprofessor an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät. Er war ein Spezialist der islamischen Rechtschulen wie der Zivil- und Kollisionsrechte nah- und mittelöstlicher Staaten. Er beherrschte die relevanten Sprachen: Türkisch, Arabisch und Persisch. Über Dekaden war er wissenschaftlicher Redakteur der Jahresbände der Gutachten zum internationalen und ausländischen Privatrecht, die im Kölner Institut herausgegeben werden. Um die Gesellschaft für Arabisches und Islamisches Recht, deren Gründungsmitglied und von 2003–2018 auch Kuratoriumsvorsitzender er war, wie um die Deutsch-Türkische Juristenvereinigung, deren Vorstand er für viele Amtsperioden angehörte, hat er sich sehr verdient gemacht.

Philipp Franz von Siebold-Preis 2020 für Yuko Nishitani, Kyoto University

Prof. Dr. Yuko Nishitani, Kyoto, erhielt als Preisträgerin des Jahres 2020 den von der Alexander von Humboldt Stiftung verliehenen Philipp Franz von Siebold-Preis. Er wird seit 1978 an herausragende Wissenschaftler/innen unter 50 Jahren vergeben, die sich um das bessere gegenseitige Verständnis von Kultur und Gesellschaft in Deutschland und Japan besonders verdient gemacht haben. Für den Preis können hoch qualifizierte Wissenschaftler/innen aller Fachrichtungen in Japan nominiert werden. Der Preis lädt zu einem Forschungsaufenthalt von bis zu einem Jahr nach Deutschland ein und ist mit den entsprechenden Finanzmitteln verbunden.

Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 und 4 EuInsVO 2017: Immobilie macht keinen Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen

EuGH 16.7.2020 – Rs. C-253/19 – MH, NI ./. Novo Banco SA

Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 und 4 EuInsVO 2017 ist dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene Vermutung zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, wonach der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen einer natürlichen Person, die keine selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt, der Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts ist, nicht schon allein dadurch widerlegt wird, dass die einzige Immobilie dieser Person außerhalb des Mitgliedstaats des gewöhnlichen Aufenthalts belegen ist.

EuErbVO: Litauische Notare und Nachlasszeugnisse als Gericht und gerichtliche Entscheidung?

EuGH 16.7.2020 – Rs. C-80/19 – E. E. ./. Kauno miesto 4-ojo notaro biuro notarė Virginija Jarienė

1. Die EuErbVO ist dahin auszulegen, dass ein „Erbfall mit grenzüberschreitendem Bezug“ vorliegt, wenn der Erblasser die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats und im Zeitpunkt seines Todes seinen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hatte, aber seine Verbindung zu dem erstgenannten Mitgliedstaat – in dem sich das Nachlassvermögen befindet, während die Erbberechtigten ihren Aufenthalt in diesen beiden Mitgliedstaaten haben – nicht abgebrochen hatte. Der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers im Sinne dieser Verordnung ist von der mit der Erbsache befassten Behörde in nur einem dieser Mitgliedstaaten festzulegen.

2. Art. 3 Abs. 2 EuErbVO ist dahin auszulegen, dass die litauischen Notare – vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht – keine gerichtlichen Funktionen ausüben, wenn sie ein nationales Nachlasszeugnis ausstellen. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob die Notare in Ausübung einer Befugnisübertragung oder unter der Aufsicht eines Gerichts handeln und folglich als „Gerichte“ im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden können.

3. Art. 3 Abs. 1 lit. g EuErbVO ist dahin auszulegen, dass für den Fall, dass das vorlegende Gericht der Auffassung sein sollte, dass die litauischen Notare als „Gerichte“ im Sinne dieser Verordnung eingestuft werden können, von ihnen ausgestellte Nachlasszeugnisse als „Entscheidungen“ im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden können, so dass die Notare für die Ausstellung der Nachlasszeugnisse die Zuständigkeitsregeln des Kapitels II dieser Verordnung anwenden können.

4. Die Art. 4 und 59 EuErbVO sind dahin auszulegen, dass Notare eines Mitgliedstaats, die nicht als „Gerichte“ im Sinne dieser Verordnung eingestuft werden, berechtigt sind, nationale Nachlasszeugnisse ohne die Befolgung der allgemeinen Zuständigkeitsregeln dieser Verordnung auszustellen. Wenn das vorlegende Gericht der Auffassung ist, dass die nationalen Nachlasszeugnisse die Voraussetzungen nach Art. 3 Abs. 1 lit. i dieser Verordnung erfüllen und daher als „öffentliche Urkunden“ im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden können, entfalten diese Nachlasszeugnisse in den anderen Mitgliedstaaten die Wirkungen, die Art. 59 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 1 EuErbVO den öffentlichen Urkunden verleihen.

5. Die Art. 4, 5, 7 und 22 sowie Art. 83 Abs. 2 und 4 EuErbVO sind dahin auszulegen, dass aufgrund des Willens des Erblassers und der Vereinbarung zwischen seinen Erbberechtigten ein in Erbsachen zuständiges Gericht bestimmt und ein Erbrecht eines Mitgliedstaats angewandt werden kann, die sich von denjenigen unterscheiden, die sich aus der Anwendung der in dieser Verordnung aufgestellten Kriterien ergeben würden.

Art. 10 Rom III-VO: Nicht einschlägig wegen gerichtlicher Trennung als Scheidungsbedingung

EuGH 16.7.2020 – Rs. C-249/19 – JE ./. KF

Art. 10 Rom III-VO ist dahin auszulegen, dass der Ausdruck „[s]ieht das nach Artikel 5 oder Artikel 8 anzuwendende Recht eine Ehescheidung nicht vor“ nur Fälle betrifft, in denen das anzuwendende ausländische Recht gar keine Form einer Ehescheidung vorsieht.

Art. 1 Abs. 1 EuGVVO: Behördliche wettbewerbliche Unterlassungsverfügung als Zivil-und Handelssache

EuGH 16.7.2020 – Rs. C-73/19 – Belgischer Staat ./. Movic BV

Art. 1 Abs. 1 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass unter den Begriff „Zivil- und Handelssachen“ in dieser Bestimmung eine Klage von Behörden eines Mitgliedstaats gegen in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Gewerbetreibende fällt, in deren Rahmen diese Behörden im Wege eines Hauptantrags beantragen, das Vorliegen von Verstößen, die vermeintlich widerrechtliche unlautere Geschäftspraktiken darstellen, festzustellen und deren Unterlassung anzuordnen, sowie im Wege akzessorischer Anträge beantragen, dass Maßnahmen zur Veröffentlichung angeordnet werden und ein Zwangsgeld verhängt wird.

Art. 7 Nr. 2 EuGVVO und VW-Abgasskandal

EuGH 9.7.2020 – Rs. C-343/19 – Verein für Konsumenteninformation ./. Volkswagen AG

Art. 7 Nr. 2 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass sich der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs in einem Fall, in dem Fahrzeuge von ihrem Hersteller in einem Mitgliedstaat rechtswidrig mit einer Software ausgerüstet worden sind, die die Daten über den Abgasausstoß manipuliert, und danach bei einem Dritten in einem anderen Mitgliedstaat erworben werden, in diesem letztgenannten Mitgliedstaat befindet.

Art. 3 lit. b EuUntVO und cessio legis an Behörde

Schlussantrag des Generalanwalts Manuel Sánchez-Bordona beim EuGH 18.6.2020 – Rs. C-540/19

Art. 3 lit. b EuUntVO ist dahin auszulegen, dass eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung, die an einen Unterhaltsberechtigten Leistungen der Sozialhilfe erbracht hat und auf die der Unterhaltsanspruch im Wege der Legalzession übergegangen ist, diesen Anspruch gegen die zur Zahlung verpflichtete Person mit einer Regressklage vor den Gerichten des Staates, in dem der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, geltend machen kann.

EuGVVO und Airbnb

Schlussanträge des Generalanwalts Maciej Szpunar beim EuGH 18.6.2020 – Rs. C-433/19

1. Art. 24 Nr. 1 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass eine von einem Wohnungseigentümer auf Unterlassung der touristischen Nutzung einer Wohnung durch einen anderen Wohnungseigentümer mit der Begründung erhobene Klage, dass diese Nutzung nicht der im Wohnungseigentumsvertrag vereinbarten entspreche, nur dann unter diese Vorschrift fällt, wenn diese Nutzung jedermann entgegengehalten werden kann. Hierzu wird letztlich das nationale Gericht die entsprechenden Nachprüfungen vornehmen müssen.

2. Art. 7 Nr. 1 lit. a dieser Verordnung ist dahin auszulegen, dass eine solche Klage, wenn die im Wohnungseigentumsvertrag vereinbarte Nutzung nicht jedermann entgegengehalten werden kann, unter den Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne dieser Vorschrift fällt. Unter diesen Umständen ist die streitgegenständliche vertragliche Verpflichtung eine Unterlassungspflicht, genauer gesagt eine Pflicht, die Widmung einer Sache am Belegenheitsort nicht in einer Weise, die dem Wohnungseigentumsvertrag widerspricht, zu ändern. Um festzustellen, ob der Erfüllungsort dieser Verpflichtung dem Belegenheitsort der der Regelung über Wohnungseigentum unterliegenden Wohnung entspricht, hat das nationale Gericht – unter Anwendung der Kollisionsnormen des angerufenen Gerichts – diesen Erfüllungsort nach dem für diese Verpflichtung geltenden Recht zu bestimmen.

Art. 5 Abs. 1 EuGVVO und konsularischen Dienst

Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski rayonen sad (Bulgarien) 25.6.2020 – Rs. C-280/20

Ist Art. 5 Abs. 1 EuGVVO in Verbindung mit deren drittem Erwägungsgrund dahin auszulegen, dass die Verordnung bei der Bestimmung der internationalen Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats für eine Rechtsstreitigkeit zwischen einem Arbeiternehmer aus diesem Mitgliedstaat und dem konsularischen Dienst dieses Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats anzuwenden ist oder sind diese Bestimmungen dahin auszulegen, dass auf eine solche Rechtsstreitigkeit die nationalen Zuständigkeitsvorschriften des Mitgliedstaats der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Parteien anzuwenden sind?

Art. 5 Abs. 1 EuGVVO und die Aufenthaltsermittlung nach der lex fori processualis

Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski rayonen sad (Bulgarien) 10.6.2010 – Rs. C-256/20

1. Ist Art. 5 Abs. 1 EuGVVO in Verbindung mit dem Grundsatz, dass das nationale Gericht Verfahrensrechte zum wirksamen Schutz der sich aus dem Unionsrecht ergebenden Rechte gewährleisten muss, dahin auszulegen, dass das nationale Gericht bei der Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts eines Schuldners als nach innerstaatlichem Recht geforderter Voraussetzung für die Durchführung eines einseitigen Formalverfahrens ohne Beweisaufnahme, wie es das Mahnverfahren eines ist, verpflichtet ist, jeden begründeten Verdacht, dass der Schuldner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat der Europäischen Union hat, als Mangel einer Rechtsgrundlage für den Erlass eines Mahnbescheids bzw. – als Grundlage dafür, dass der Mahnbescheid keine Rechtskraft erlangt, auszulegen?

2. Ist Art. 5 Abs. 1 EuGVVO in Verbindung mit dem Grundsatz, dass das nationale Gericht Verfahrensrechte zum wirksamen Schutz der sich aus dem Unionsrecht ergebenden Rechte gewährleisten muss, dahin auszulegen, dass er ein nationales Gericht, das nach Erlass eines Mahnbescheids gegen einen bestimmten Schuldner festgestellt hat, dass dieser Schuldner wahrscheinlich keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gerichtsstaat hat, und unter der Bedingung, dass dies ein Hindernis für den Erlass eines Mahnbescheids gegen einen solchen Schuldner nach nationalem Recht darstellt, verpflichtet, den erlassenen Mahnbescheid von Amts wegen außer Kraft zu setzen, obwohl keine dahingehende ausdrückliche gesetzliche Bestimmung vorliegt?

3. Falls die Frage 2 verneint wird, sind die darin aufgeführten Bestimmungen dahin auszulegen, dass sie das nationale Gericht verpflichten, den erlassenen Mahnbescheid außer Kraft zu setzen, wenn es eine Überprüfung durchgeführt und mit Sicherheit festgestellt hat, dass der Schuldner keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Staat des angerufenen Gerichts hat?

Gerichtsstand nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO für Klage auf Löschung und auf Schadensersatz wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet

Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Frankreich) 10.6.2020 – Rs. C-251/20

Sind die Bestimmungen von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO dahin auszulegen, dass die Person, die in der Ansicht, dass ihre Rechte durch die Verbreitung verunglimpfender Äußerungen im Internet verletzt worden seien, sowohl auf Richtigstellung der Angaben und Entfernung der Inhalte als auch auf Ersatz des daraus entstandenen immateriellen und wirtschaftlichen Schadens klagt, gemäß dem Urteil eDate Advertising (Rn. 51 und 52) vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet ein ins Internet gestellter Inhalt zugänglich ist oder war, Ersatz des im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verursachten Schadens verlangen kann, oder dahin, dass sie gemäß dem Urteil Svensk Handel (Rn. 48) diesen Antrag auf Schadensersatz vor dem Gericht stellen muss, das für die Anordnung der Richtigstellung der Angaben und der Entfernung der verunglimpfenden Kommentare zuständig ist?

Art. 5 Nr. 3 EuGVVO und Bereicherungsklage

Vorabentscheidungsersuchen des Visoki trgovački sud Republike Hrvatske (Kroatien) 8.6.2020 – Rs. C-242/20

1. Fallen Klagen auf Herausgabe des ohne Rechtsgrund Erlangten, die sich auf ungerechtfertigte Bereicherung stützen, angesichts des Wortlauts von Art. 5 Nr. 3 EuGVVO 2001, indem es u. a. heißt: „Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden: 3. Wenn … eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ unter den Gerichtsstand für „eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist“ [oder Ansprüche aus einer solchen Handlung] nach dieser Verordnung?

2. Fallen Zivilverfahren, die eingeleitet wurden, weil die Geltendmachung eines Anspruchs auf Herausgabe des in einem Vollstreckungsverfahren ohne Rechtsgrundlage Erlangten im selben Zwangsvollstreckungsverfahren einer zeitlichen Befristung unterliegt, unter den ausschließlichen Gerichtsstand nach Art. 22 Nr. 5 EuGVVO 2001, wonach für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder durchgeführt worden ist, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz ausschließlich zuständig sind?

Rechtswahl nach Art. 8 Rom I-VO und Mindestlohnvorschriften

Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Mureș (Rumänien) 27.5.2020 – Rs. C-218/20

1. Ist Art. 8 Rom I-VO dahin auszulegen, dass die Wahl des auf einen Individualarbeitsvertrag anwendbaren Rechts die Anwendung des Rechts des Staates ausschließt, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Tätigkeit verrichtet hat, bzw. dass das Vorliegen einer Rechtswahl die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 S. 2 der Verordnung ausschließt?

2. Ist Art. 8 Rom I-VO dahin auszulegen, dass der Mindestlohn, der in dem Staat gilt, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Tätigkeit ausgeübt hat, ein Recht darstellt, das im Sinne von Art. 8 Abs. 1 S. 2 der Verordnung in den Anwendungsbereich der „Bestimmungen …, von denen nach dem Recht, das … mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf“, fällt?

3. Ist Art. 3 Rom I-VO dahin auszulegen, dass die Nennung der Vorschriften des rumänischen Arbeitsgesetzbuchs im Individualarbeitsvertrag der Wahl des rumänischen Rechts gleichkommt, wobei in Rumänien bekannt ist, dass der Arbeitgeber den Inhalt des Individualarbeitsvertrags vorgibt?

Art. 15 Abs. 1 lit. c LugÜ 2007: Beurteilungszeitpunkt des Merkmals „Ausrichten“

Vorabentscheidungsersuchen des BGH 12.5.2020 – XI ZR 371/18

1. Ist Art. 15 Abs. 1 lit. c LugÜ 2007 dahin auszulegen, dass das „Ausüben“ einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit in dem durch das Übereinkommen gebundenen Staat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, schon bei Vertragsanbahnung und Vertragsschluss eine grenzüberschreitende Betätigung des Vertragspartners des Verbrauchers voraussetzt, oder ist die Vorschrift auch dann anzuwenden, um das zuständige Gericht für eine Klage zu bestimmen, wenn die Vertragsparteien bei Vertragsschluss ihren Wohnsitz im Sinne von Art. 59 und 60 LugÜ 2007 in demselben durch das Übereinkommen gebundenen Staat hatten und ein Auslandsbezug des Rechtsverhältnisses erst nachträglich dadurch entstanden ist, dass der Verbraucher später in einen anderen durch das Übereinkommen gebundenen Staat umgezogen ist?

2. Sofern eine grenzüberschreitende Betätigung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht notwendig ist: Schließt Art. 15 Abs. 1 lit. c LugÜ 2007 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 LugÜ 2007 die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach Art. 5 Nr. 1 LugÜ 2007 generell aus, wenn der Verbraucher zwischen Vertragsschluss und Klageerhebung in einen anderen durch das Übereinkommen gebundenen Staat gezogen ist, oder ist zusätzlich erforderlich, dass der Vertragspartner des Verbrauchers seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auch in dem neuen Wohnsitzstaat ausübt oder sie darauf ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt?

EuGVVO: Missbrauchskontrolle internationaler Gerichtsstandsvereinbarungen

Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) 5.5.2020 – Rs. C-189/20

1. Sind die Bestimmungen der EuGVVO, insbesondere Art. 25, Art. 17 Abs. 3, Art. 19, allenfalls auch im Hinblick auf Art 67, dahin auszulegen, dass sie einer Missbrauchskontrolle internationaler Gerichtsstandsvereinbarungen nach der Richtlinie 93/13/EWG bzw. nach den entsprechenden nationalen Umsetzungsvorschriften entgegenstehen?

2. Ist Art. 25 Abs. 1 S. 1 letzter Halbsatz EuGVVO („es sei denn, die Vereinbarung ist nach dem Recht dieses Mitgliedstaats materiell nichtig“) dahin auszulegen, dass dadurch eine – auch über den harmonisierten Rechtsbereich hinausgehende – Inhaltskontrolle nach dem nationalen Recht des prorogierten Mitgliedstaats eröffnet wird?

3. Falls die Fragen 1 und 2 verneint werden: Bestimmen sich die für eine Missbrauchskontrolle nach Maßgabe der Richtlinie 93/13/EWG anzuwendenden nationalen Umsetzungsvorschriften nach dem Recht des prorogierten Mitgliedstaats oder nach der lex causae des angerufenen Mitgliedstaats?

Art. 7 Nr. 1 lit. b und Nr. 5 EuGVVO bei Mehretappenflug

BGH 12.5.2020 – X ZR 10/19

1. Eine Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 5 EuGVVO ergibt sich nicht schon daraus, dass eine Niederlassung ein vorgerichtliches Anspruchsschreiben des späteren Klägers entgegennimmt und zuständigkeitshalber an eine Organisationseinheit an einem anderen Ort weiterleitet

2. Art. 7 Nr. 1 lit. b EuGVVO begründet einen einheitlichen Gerichtsstand für sämtliche Klagen aus dem Dienstleistungsvertrag. Bei einem Vertrag, der einen Hinflug zu einem bestimmten Endziel und einen Rückflug zu einem vom ersten Abflugort verschiedenen Ankunftsort vorsieht, ist deshalb an allen drei Orten der Gerichtsstand des Erfüllungsorts für alle nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen begründet.

IPR des Brautgabeversprechens

BGH 18.3.2020 – XII ZB 380/19

Zur Rechtsnatur und zur Formbedürftigkeit eines kollisionsrechtlich nach deutschem Sachrecht zu beurteilenden Brautgabeversprechens.

Art. 18 Abs. 1 EuGVVO bei grenzüberschreitender Streitgenossenschaft

OLG München 23.7.2020 – 1 AR 31/20

Zum Gerichtsstand am Wohnsitz des Verbrauchers gemäß Art. 18 Abs. 1 EuGVVO für die Klage gegen beide Streitgenossen, wenn neben dem ausländischen Vertragspartner auch ein inländischer an dem Vertragsverhältnis beteiligt gewesen ist und beide gemeinsam in Anspruch genommen werden.

EuGVVO: Auslandsbezug und Erfüllungsort bei im Ausland tätigem Beauftragten

OLG München 23.7.2020 – 1 AR 56/20

1. Sofern der Ort für die Leistung nicht vertraglich bestimmt ist, ist Erfüllungsort für die Verpflichtung des Beauftragten der Ausführungsort, somit der Ort, an dem der Beauftragte die Handlung, die zum Auftrag gehört, vorzunehmen hat.

2. Der Verbrauchergerichtsstand der Art. 17 ff. EuGVVO ist grundsätzlich nicht gegeben, wenn Verbraucher und Unternehmer nicht in unterschiedlichen Vertragsstaaten ansässig sind. Ein Auslandsbezug kann sich allerdings aus dem Grund der Streitigkeit ergeben, wenn dieser die Durchführung eines Vertrags allein oder auch im Ausland betrifft.

Art. 7 Nr. 1 lit. a EuGVVO bei Kaufvertrag über Aktienpakete

OLG Frankfurt a.M. 2.7.2020 – 1 U 111/18

Bei einem Kaufvertrag über Aktienpakete bestimmt sich die internationale Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 1 lit. a EuGVVO, da es sich weder um einen Kaufvertrag über bewegliche Sachen noch um ein bloßes Vermittlungsgeschäft handelt, für welche Art. 7 Nr. 1 lit. b EuGVVO einschlägig wäre.

(Leitsätze von David Faust, Köln)

Deutsch-luxemburgischer grenzüberschreitender identitätswahrender Formwechsel einer KG

OLG Oldenburg 30.6.2020 – 12 W 23/20

Zur Zulässigkeit eines grenzüberschreitenden identitätswahrenden Formwechsels einer luxemburgischen Personengesellschaft in eine deutsche Kommanditgesellschaft.

Kuwaitisches Einheitsgesetz zum Israel-Boykott vor deutschen Gerichten

OLG München 24.6.2020 – 20 U 6415/19

1. Einem ausländischen Gesetz, das Verträge mit israelischen Staatsangehörigen verbietet (hier: kuwaitisches Einheitsgesetz zum Israel-Boykott) ist in der Bundesrepublik Deutschland keine Wirkung zu verleihen.

2. Die Existenz und die tatsächlichen Auswirkungen eines solchen Gesetzes – hier: Einreiseverbot für israelische Staatsangehörige in Kuwait – können jedoch ein tatsächliches Leistungshindernis für die Flugbeförderung eines israelischen Staatsbürgers mit Zwischenladung in Kuwait darstellen.

3. Für eine Klage auf Geldentschädigung wegen Diskriminierung gegen eine nicht in der EU ansässige Gesellschaft sind die deutschen Gerichte international zuständig, wenn der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland hat. Das gilt unabhängig davon, ob der Entschädigungsanspruch als vertraglicher oder als deliktischer Anspruch qualifiziert wird. In diesem Fall ist deutsches Sachrecht anwendbar.

(Eingesendet von RiOLG Dr. Katrin Herresthal)

Art. 4 EuErbVO und Testamentseröffnungsverfahren

OLG Frankfurt a.M. 26.5.2020 – 21 SV 2/20

1. Zur Frage der Anwendbarkeit von Art. 4 EuErbVO auf das – weitere – Testamentseröffnungsverfahren.

2. Das Nachlassgericht ist jedenfalls dann für die Bekanntgabe eines in Deutschland in amtlicher Verwahrung befindlichen und bereits eröffneten Testaments eines im Ausland verstorbenen deutschen Erblassers international zuständig, wenn die Durchführung des weiteren Verfahrens in einem Drittstaat vernünftigerweise nicht erwartet werden kann.

Zur Nachbeurkundung einer in Syrien geschlossenen Ehe

OLG Düsseldorf 15.5.2020 – I-3 Wx 69/20

Zur Nachbeurkundung einer in Syrien geschlossenen Ehe aufgrund einer 2018 vom syrischen Standesamt ausgestellten, mit einer von der deutschen Botschaft in Beirut als echt bestätigten Unterschrift versehenen Eheschließungsurkunde (hier: Aufhebung der die Nachbeurkundung unter Hinweis auf widersprüchliche Angaben des Antragstellers zum Familienstand ablehnenden Entscheidung des Amtsgerichts durch den Senat wegen unterbliebener, bzw. nicht erwogener Durchführung gebotener Ermittlungen, ggf. auch einer bei Beweisnot vom Standesamt anzuregenden, selbst abzunehmenden eidesstattlichen Versicherung).

(Eingesendet von RiOLG Peter von Wnuck-Lipinski)

Art. 4 Abs. 3 S. 1 Rom I-VO bei Flugunglück

LG Essen 1.7.2020 – 16 O 11/18

Eine engere Verbindung zu einem anderen Staat gem. Art. 4 Abs. 3 S. 1 Rom I-VO liegt insbesondere dann vor, wenn sich der Unglücksort wie bei einem Flugunglück im Wesentlichen aus dem Zufall ergibt und sowohl auf Kläger- als auch Beklagtenseite deutsche Rechtssubjekte stehen.

(Leitsätze von David Faust, Köln)

Internationale Zuständigkeit bei Klage gegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen in Sozialen Medien

LG Frankfurt a.M. 30.6.2020 – 2-03 O 238/20

Örtlich zuständig für einen Anspruch auf Unterlassung der Löschung und Sperre bei (in Irland ansässigen) sozialen Medien wegen einer Äußerung des Anspruchstellers ist das Gericht des Wohnsitzes des Anspruchstellers.

New Yorker Schiedsabkommen und Erzwingung des Schiedsverfahrens durch Dritte

US Supreme Court 1.6.2020 – LLC (18-1048) – GE Energy Power Conversion France SAS v. Outokumpu Stainless USA

1. Das New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 und insbesondere dessen Art. 2 Abs. 3 trifft keine Feststellungen zur Erzwingung des Schiedsverfahrens durch Dritte.

2. Das Übereinkommen steht in dieser Beziehung daher nicht der Anwendung innerstaatlicher Regeln entgegen, die eine solche Möglichkeit eröffnen oder beschränken.

(Leitsätze von David Faust, Köln)

Veranstaltungshinweis

Am 9.11.2020 findet in Wien eine Tagung der IGKK zum 40. Jubiläum des österreichischen IPRG statt. Mit der Tagung wird die Vortragsreihe zum 40. Jahrestag des IPRG nach einer coronabedingten Unterbrechung abgeschlossen. Im Rahmen der Veranstaltung wird auch die Festschrift „40 Jahre IPRG“ präsentiert, in welcher die Vorträge der Reihe und auch der Tagung enthalten sind. Eine Anmeldung kann unter officeSpamProtectionigkk.org vorgenommen werden. Neben der Teilnahme vor Ort wird auch ein Livestream angeboten. Nähere Informationen hierzu werden auf www.igkk.org bekannt gegeben.