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Das deutsche und internationale Arbeits- und Wirtschaftsrecht erlangt zunehmende Bedeutung für alle Bereiche des Wirtschaftslebens. Zu seiner Pflege sind wegen der mit der ständig steigenden Bedeutung der Europäischen Union immer wichtiger werdenden internationalen Dimension der Wirtschaft und des Rechts erhebliche finanzielle Mittel erforderlich, die die zuständigen staatlichen Stellen nicht mehr in vollem Umfang zur Verfügung stellen können. Die Bayer Aktiengesellschaft, Leverkusen, hat daher 1992 im Benehmen mit der Universität zu Köln die Bayer-Stiftung für Deutsches und Internationales Arbeits- und Wirtschaftsrecht mit Sitz in Köln als selbständige Stiftung des privaten Rechts im Sinne des § 2 Abs. 1 des Stiftungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 1977 ins Leben gerufen. Die Stiftung ist gemeinnützig. Zweck der Stiftung ist die Förderung der Forschung, der Lehre und des Studiums, der Weiterbildung und des Forschungstransfers auf dem Gebiet des deutschen und internationalen Arbeits- und Wirtschaftsrechts an der Universität zu Köln. Die Stiftung arbeitet eng mit den dem deutschen und internationalen Arbeits- und Wirtschaftsrecht gewidmeten Instituten und Lehrstühlen der juristischen Fakultät zusammen. Das sind u. a.:
Die Organe der Stiftung sind das Kuratorium und der Vorstand. Die Stiftung wird durch das Kuratorium, das aus neun Mitgliedern besteht, und einem aus drei Mitgliedern bestehenden Vorstand verwaltet. Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Kuratorium bestellt. Die Bayer-Stiftung veranstaltet u. a. Symposien und Fachtagungen. Die Ergebnisse werden in einer eigenen Schriftenreihe des C. H. Beck Verlages, München, veröffentlicht. Erschienen sind:
Die "Gesellschaft für Auslandsrecht e.V." ist im Frühjahr 1953 in Köln gegründet und in das Vereinsregister eingetragen worden. Gründer waren u. a. Staatssekretär Otto Bleibtreu, Düsseldorf, Rechtsanwalt Prof. Dr. Robert Ellscheid, Köln, Senatspräsisdent Prof. Dr. Erman, Köln, Prof. Dr. Gerhard Kegel, Köln, Rechtsanwalt Dr. Walter Oppenhoff, Köln, Oberbürgermeister Dr. Schwering, Köln, Rechtsanwalt Paul Weimann, Köln, Präsident des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone a. D. Prof. Dr. Wolff, Köln, und Notar Dr. Zilken, Köln. Über den Zweck der Gesellschaft besagt § 2 Abs. 2 der Satzung:
Obwohl diese Bestimmung seit der Gründung unverändert blieb, haben sich die praktischen Aufgaben der Gesellschaft im Laufe der Zeit verändert. Ursprünglich stand der Aufbau und Ausbau der Bibliothek des Instituts für internationales und ausländisches Privatrecht ganz im Vordergrund. Mitgliedsbeiträge und Spenden, vor allem der am Anfang zahlreich vertretenen korporativen Mitglieder, gaben zusammen mit Zuwendungen von Großstiftungen für Forschungsprogramme der Direktoren kräftige Anschübe. So erreichte die Bibliothek zu Beginn der achtziger Jahre ihre Blüte mit einem Höchststand von Periodika und Werken, die sowohl der Theorie wie der Praxis verpflichtet waren. Die folgenden Jahre waren gekennzeichnet durch Stagnation und Kürzung der staatlichen Haushaltsmittel. Strikte Kooperation mit den Bibliotheken der anderen internationalrechtlichen Institute, die seit 1970 im Hause Gottfried-Keller-Straße 2 örtlich vereinigt sind und ein Verfall des Dollarkurses brachten vorübergehende Erleichterungen, machten jedoch weiterhin Verzicht auf Sonderbereiche, etwa in den asiatischen, südamerikanischen und osteuropäischen Rechtskreisen unumgänglich. Gleichwohl bietet die Bibliothek reichhaltige Bestände in Grundlagen- und Spezialliteratur der wichtigsten Rechtskreise. Auf diese Weise ermöglichen Bibliothek und Arbeitsräume einer Vielzahl von deutschen und ausländischen Studenten, Forschern und Praktikern, sich über aktuelle und historisch allgemeine Fragen ausländischen und internationalen Rechts zu informieren. Diesen Standard zu erhalten, ist weiterhin erstes Ziel der Gesellschaft für Auslandsrecht. Anders als früher genügen hierfür jedoch nicht nur die finanziellen Zuwendungen ihrer Mitglieder. Vielmehr hat die Vergangenheit gezeigt, daß die Universität und ihre Institute einen verstärkten gesellschaftlichen Rückhalt besitzen müssen. Insbesondere hängen sie von einer Solidarität und Sympathie der Berufsangehörigen ab, die ihrerseits die Überzeugung gewinnen sollen, daß hier seriös geforscht, aber auch vernünftig gewirtschaftet wird. In der Gesellschaft für Auslandsrecht sind auch zahlreiche ehemalige Doktoranden des Instituts aktiv, so daß sie auch in dieser Hinsicht einen Netzwerkcharakter hat. Der Jahresbeitrag war 1953 für den Regelfall auf 153 € festgesetzt (§ 6 der Satzung, unverändert); von leistungsfähigen Unternehmen erwartete man schon damals 255 €. Laut Bescheinigung des Finanzamts Köln-Körperschaften Steuer-Nr. 406 vom 30. März 1953 gehört die Gesellschaft für Auslandsrecht zu den in § 4 Abs. I Ziff. 6 KStG 1949 bezeichneten Personenvereinigungen und sind Ausgaben, die an die Gesellschaft zur Förderung wissenschaftlicher Zwecke geleistet werden, abzugsfähig. Zu solchen Ausgaben gehört aufgrund von § 2 Abs. I der Gesellschaftssatzung auch der Mitgliedsbeitrag. Den Mitgliedern der Gesellschaft steht nach § 7 Abs. II der Satzung die Benutzung der Einrichtungen des Instituts für internationales und ausländisches Privatrecht an der Universität Köln offen. Die nötigen Arbeitsplätze sind vorhanden. Auch versteht es sich von selbst, daß das Institut mit sachkundiger Beratung hilft. Die Satzung ( Diejenigen, die weitere Informationen über die GFA wünschen, können sich gerne an die GESELLSCHAFT FÜR AUSLANDSRECHT E.V. wenden. Ansprechpartner ist Frau Lorig. (Tel.: 0221/470-3832, Fax -5129, email:
hanne.lorig@uni-koeln.de).
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